Es bleiben den Arztpraxen nur noch wenige Tage Zeit, das E-Rezept fristgerecht einzuführen. Da viele Praxen bis kurz vor Ablauf der Frist gewartet haben, scheint der Start etwas holprig zu sein.
Eigentlich ist es ja ganz einfach:
Ab dem 1. Januar 2024 wird das rosafarbene Papier- durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel dann nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.
Quelle:
Drei Einlösewege zum Erhalt der Medikamente
Es gibt also drei Einlösewege für das E-Rezept:
- Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Für die meisten Versicherten ist die Einlösung per elektronischer Gesundheitskarte der naheliegendste und möglicherweise auch einfachste Einlöseweg.
- E-Rezept-App der gematik: Die App (Google Play, iOS) ist relativ aufwändig einzurichten. Besonders dann, wenn keine PIN zur Gesundheitskarte vorliegt.
- Papierausdruck: Der Ausdruck enthält die Informationen des E-Rezeptes mit QR-Codes für die einzelnen verschreibungspflichtigen Medikamente.
Vorteile des Ausdrucks
Ein Ausdruck ist sehr praktisch, wenn die Medikamente online in einer Apotheke (vor)bestellt werden sollen.
Aber auch wenn die verschreibungspflichtigen Medikamente durch eine andere Person in einer Apotheke besorgt werden sollen, kann dies – wie bisher – einfach durch die Abgabe des Papierdokuments erledigt werden. Alternativ könnte der Besorger natürlich auch die Gesundheitskarte des Patienten mit in die Apotheke nehmen oder ein weiteres Profil in der eigenen E-Rezept-App einrichten.
Auf der Internetseite zum E-Rezept (dort nach unten scrollen) wird auf die Möglichkeit des Ausdrucks hingewiesen:
Hinweis: Das im Screenshot verlinkte Beispiel-PDF ist nicht mehr im Internet verfügbar.
Die Wayback Machine hat aber glücklicherweise eine Kopie des PDF-Dokuments archiviert.
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausdruck
Obwohl an vielen Stellen auf die Möglichkeit des Ausdrucks eines E-Rezeptes hingewiesen wird, ist es dennoch schwierig (bis unmöglich!) in einigen Arztpraxen den Ausdruck des E-Rezeptes zu erhalten.
Da hilft es nur beharrlich zu sein und auf den gesetzlichen Anspruch zu bestehen:
Grundsätzlich haben Versicherte auch künftig den gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck,
Quelle: https://www.gematik.de
wenn gewünscht (geregelt in SGB V §360 Abs. 9).